Berufliche Vorsorge
Die berufliche Vorsorge bildet die 2. Säule. Zusammen mit der 1. Säule soll sie es Rentnern, Hinterbliebenen oder Invaliden ermöglichen, die gewohnte Lebenshaltung in einem angemessenen Rahmen weiterzuführen. Konkret gemeint ist ein Rentenbezug in der Höhe von rund 60 Prozent des Lohns bis zu einem gesetzlich definierten Maximaleinkommen. Das berufliche Vorsorgegesetz (BVG) umschreibt, wie die 2. Säule ihre Versicherten mindestens versichern muss. Die Vorsorgeeinrichtungen, wie Pensionskassen allgemeiner genannt werden, können jedoch mit sogenannten überobligatorischen Leistungen über diese Mindestbestimmungen hinausgehen, was den Versicherten zugute kommt. Die PK MOBIL bietet diese Möglichkeit an.
Die Versicherungspflicht endet mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei dauernder Unterschreitung des erwähnten Mindestlohns oder wenn das Rentenalter erreicht ist. Das Obligatorium gilt aber nicht für alle. So sind ihm etwa Selbständigerwerbende nicht unterstellt oder Angestellte mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten. Keine Versicherungspflicht herrscht auch für Personen, die nach IV zu mindestens 70 Prozent erwerbsunfähig sind.
Synonyme
2. Säule
Obligatorische Versicherung
Versicherungspflicht
Unser Glossar
Stichwortverzeichnis zum Leitfaden
«Berufliche Vorsorge». Orientierungshilfe