Eine Scheidung ist nicht nur ein gravierender Einschnitt ins Privatleben. Sie hat auch in der beruflichen Vorsorge einige Veränderungen zur Folge. Dies gilt vor allem für das Freizügigkeitsguthaben, das die beiden Gatten während der Ehedauer erwirtschaftet haben. Dieses wird je zur Hälfte geteilt. Seine Höhe wird wie folgt berechnet: Betrag der Austrittsleistung zum Zeitpunkt der Ehescheidung minus Betrag der aufgezinsten Austrittsleistung bei der Eheschliessung. Den Betrag, den die Eheleute als Freizügigkeitsguthaben je in die Ehe eingebracht haben, behalten sie inklusive Zinsen.

Es kann sein, dass ein Ehegatte einen Einkauf oder andere einmalige Einlagen getätigt hat. Gelten diese juristisch als sein Eigengut, werden sie zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abgezogen.

Mit einer Vereinbarung kann ein Ehegatte auf seinen Anspruch ganz oder teilweise verzichten. Dies unter der Voraussetzung, dass eine entsprechende Alters- und Invalidenvorsorge auf andere Weise gewährleistet ist.

Die Pensionskasse muss nach der Ehescheidung der versicherten Person die Möglichkeit bieten, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung (Scheidungsabfindung) einzukaufen.

Die Bestimmungen über die Scheidung sind bei gerichtlicher Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft sinngemäss anwendbar.

Ab dem 1.1.2017 gelten aufgrund des revidierten Vorsorgeausgleichs bei Scheidung (Revision ZGB) folgende wesentlichen Neuerungen: 

  • Ausgleich auch möglich bei bereits eingetretenem Vorsorgefall

  • Massgebender Berechnungszeitpunkt ist das Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens

  • Erweiterung der Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle 2. Säule

  • Zugesprochene Vorsorgemittel werden nach obligatorischen und überobligatorischen Teilen aufgeteilt


Synonyme

Ehescheidung
Auflösung eingetragene Partnerschaft
Trennung

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«Berufliche Vorsorge».

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