Es bestehen zwei Möglichkeiten zur Finanzierung von Wohneigentum für den eigenen Bedarf: der Vorbezug des Pensionskassenguthabens (Eigenkapital) oder die Verpfändung der Pensionskassenansprüche (Fremdkapital). Zulässig ist das für:

  • Erwerb und Erstellung von Wohneigentum
  • Ausbau oder Umbau am Wohneigentum
  • Amortisation von Hypotherkardarlehen
  • Erwerb von Anteilscheinen von Wohnbaugenossenschaften oder ähnlichen Beteiligungen

Bei einem Vorbezug zahlt die PK MOBIL in erster Priorität den überobligatorischen Teil des Altersguthabens aus. Reicht dieser nicht aus oder ist er gar nicht vorhanden, kommt das Geld aus dem obligatorischen Teil. Einen Vorbezug können Sie höchstens alle 5 Jahre geltend machen, allerdings nur bis 3 Jahre vor Erreichen Ihres Pensionsalters. Der Mindestbetrag beträgt 20'000 Franken. Diese Limite gilt jedoch nicht für den Erwerb von Anteilscheinen an Wohnbaugenossenschaften oder von ähnlichen zulässigen Beteiligungen.

Auch der Höchstbetrag ist vorgegeben. Bis zum 50. Lebensjahr können Sie maximal den Betrag der gerade aktuellen Freizügigkeitsleistung vorbeziehen (also nicht das voraussichtliche Alterskapital). Haben Sie die 50 überschritten, gilt folgende Regel: Die Pensionskasse zahlt im Maximum diejenige Summe aus, die der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 entspricht. Es sei denn, die Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung ergebe einen höheren Betrag. Dann können Sie sich diesen als Vorbezug überweisen lassen.

Durch den Vorbezug reduzieren sich die Vorsorgeleistungen. Der entsprechende Beitrag geht jedoch voll zu Lasten des Versicherten.

Der vorbezogene Betrag ist als «Kapitalleistung aus gebundener Vorsorge» zu versteuern. Die PK MOBIL macht eine Steuermeldung an die Eidgenössische Steuerverwaltung. Anschliessend ist jeder, der Kapital vorbezieht, selber verantwortlich, dass er den Bezug in der Steuererklärung deklariert. Die Details dazu erfahren Sie auf Ihrer Gemeinde.

Sobald die Voraussetzungen für den Vorbezug nicht mehr gegeben sind, müssen Sie den entsprechenden Betrag an die Pensionskasse zurückzahlen. Bezahlte Steuern (ohne Zinsen) können sie innert 3 Jahren zurückfordern. Deshalb empfiehlt es sich, die entsprechenden Belege sorgfältig aufzubewahren.

Sie können den Vorbezug auch freiwillig zurückzahlen. Dies ist möglich:

  • bis drei Jahre vor der Pensionierung.
  • bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls (vorzeitige Pensionierung, Tod, Invalidität).
  • bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung (bei endgültigem Verlassen der Schweiz oder Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit).

Der Mindestbetrag der Rückzahlung beträgt 20'000 Franken. Ist die noch vorhandene Restsumme kleiner, müssen Sie sie vollständig rückerstatten. Ist sie grösser, können Sie der Pensionskasse nur Teile davon überweisen im Betrag von 20'000 Franken und mehr.

Der Vorbezug ist nicht die einzige Variante, um Ihr Wohneigentum zu finanzieren. Sie können das Alterskapital auch verpfänden. Damit bleibt Ihr Guthaben bei der PK MOBIL und dient der Bank lediglich als Sicherheit. Die Verpfändung hat somit gegenüber dem Vorbezug den Vorteil, dass der Vorsorgeschutz nicht geschmälert wird. Dies würde erst geschehen, wenn Sie die Hypothek nicht mehr bezahlen könnten. Dann würde die Bank auf die Sicherheit zurückgreifen. Das Pfand würde verwertet. Dabei kann der Pfandgläubiger, meist eine Bank, auch auf Renten zurückgreifen.

Der Höchstbetrag für die Verpfändung berechnet sich nach dem gleichen Muster wie beim Vorbezug. Es kann auch der Anspruch auf die Vorsorgeleistungen verpfändet werden. Generell ist eine Verpfändung bis drei Jahre vor der Pensionierung möglich.

Der Pfandgläubiger (in der Regel eine Bank) muss die Verpfändung der Pensionskasse schriftlich anzeigen, damit sie gültig ist. Ferner ist seine Zustimmung erforderlich für die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung, für die Auszahlung von Vorsorgeleistungen und die Übertragung eines Teils der Freizügigkeitsleistung (für den Fall einer Ehescheidung). Verweigert der Pfandgläubiger die Zustimmung, so hat die Vorsorgeeinrichtung den entsprechenden Betrag sicherzustellen.



Synonyme

Hausbau
Wohnungskauf
Bauen
Eigenheim
Rückzahlung WEF
WEF
Hauskauf
EFH
Vorbezug
Eigentumswohnung
Verpfändung

zurück zur Übersicht

Unser Glossar

Stichwortverzeichnis zum Leitfaden
«Berufliche Vorsorge».

PDF Icon Orientierungshilfe

Pensionskasse MOBIL
Monbijoustrasse 68
3000 Bern 23
Tel +41 (0)31 326 20 19
Fax +41 (0)31 326 20 39
info@pkmobil.ch
www.pkmobil.ch
webcontact-pkmobil@itds.ch