In den vielen Arbeitsjahren sammelt ein Mitarbeiter ein grosses Wissen an. Dieses geht dem Betrieb bei der Pensionierung mit einem Schlag verloren. Möchten Arbeitnehmer zwar kürzer treten, aber ihre Erfahrung der Firma weiterhin zur Verfügung stellen, können sie, ab dem vollendeten 58. Altersjahr und bis spätestens 5 Jahre nach dem ordentlichen Pensionsalter, in Absprache mit dem Arbeitgeber das Pensum reduzieren. Sie beziehen damit nur Teile ihrer Altersleistungen.

Für den Teilbezug von Altersleistungen gelten gewisse Bedingungen, unter anderem:

  • Der prozentuale Umfang des Bezuges entspricht dem Grad der Beschäftigungsreduktion.
  • Die vollständige Pensionierung kann in maximal 3 Teilschritten erfolgen. Maximal 2 Teilpensionierungsschritte dürfen in Kapitalform erfolgen. Jede Reduktion muss mindestens 20% eines Vollzeitpensums betragen. 
  • Wird der Beschäftigungsgrad wieder erhöht, hat dies keinen Einfluss auf die Teilbezüge von Altersleistungen. 
  • Bezieht eine versicherte Person einen Teil ihrer Altersrente vor dem Erreichen des Pensionsalters, so gilt ein reduzierter Umwandlungssatz. Erfolgt der Teilbezug, wenn sie bereits über das Pensionsalter hinaus ist, erhöht sich der Satz. 
  • Hat der Versicherte erstmals Teile der Altersleistungen bezogen, kann er sich danach nicht mehr in die Pensionskasse einkaufen.
  • Ein Teilbezug vor Erreichung des Pensionsalters ist nur möglich, wenn die versicherte Person voll arbeitsfähig ist.

Synonyme

Pensionierung
Pension/Rente
Teilbezug
Flexible Pensionierung
Altersrente
Ruhestandsrente
Altersleistung

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