Mobilität ist nicht nur das Kennzeichen unserer Branche. Auch das Vorsorgekapital ist mobil, weil es die sogenannte volle Freizügigkeit geniesst. Ein Freizügigkeitsfall tritt ein, wenn Sie Ihre Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor Sie pensioniert werden, oder ein anderer Vorsorgefall eintritt.

Sie haben Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung in der Höhe des gesamten vorhandenen Altersguthabens (volle Freizügigkeit). Bei einem Übertritt muss die bisherige Vorsorgeeinrichtung das vorhandene Kapital an die neue überweisen.

Treten Sie in keine neue Vorsorgeeinrichtung ein, müssen Sie der bisherigen mitteilen, ob Sie den Vorsorgeschutz in Form einer Freizügigkeitspolice oder eines Freizügigkeitskontos aufrechterhalten wollen. Auf Wunsch können Sie den Vorsorgeschutz auch bei der Stiftung Auffangeinrichtung beitragspflichtig weiterführen.

Der gesamte Betrag der Austrittsleistung wird auf schriftliches Gesuch hin bar ausbezahlt, wenn:

  • die Austrittsleistung weniger beträgt als ein Arbeitnehmerjahresbeitrag;
  • jemand neu eine selbstständige Erwerbstätigkeit im Hauptberuf aufnimmt und nicht mehr der obligatorischen beruflichen Vorsorge unterstellt ist.

Ein spezieller Fall liegt vor, wenn jemand endgültig aus der Schweiz auswandert oder als Grenzgänger keine Arbeit in der Schweiz mehr aufnimmt. Dabei wird die gesamte Austrittsleistung ausbezahlt, wenn der Bezugsberechtigte die Arbeit in einem Staat aufnimmt, der nicht zur EU oder zur EFTA gehört. Beginnt er neu in einem EU- oder EFTA Staat zu arbeiten und ist er einer obligatorischen Sozialversicherung unterstellt, hat er lediglich Anrecht auf die Auszahlung des überobligatorischen Teils. Ist er nicht einer obligatorischen Sozialversicherung unterstellt, kann er mit dem Antragsformular der Verbindungsstelle Sicherheitsfonds (siehe auch www.verbindungsstelle.ch) die Auszahlung auch des obligatorischen Teils wünschen.

Verheiratete bzw. Lebenspartner benötigen für die Barauszahlung die schriftliche Zustimmung ihres Partners. Die Unterschrift des Ehegatten/Lebenspartners ist zu beglaubigen.


Synonyme

Austrittsleistung
Barauszahlung
Altersguthaben
Freizügigkeitsleistung
Guthaben

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«Berufliche Vorsorge».

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