Auch wenn niemand gern daran denkt: In der Werkstatt oder auf der Strasse kann es zu Unfällen kommen. Aufgrund der erlittenen Verletzungen wird ein Mitarbeiter oder ein Firmeninhaber möglicherweise arbeitsunfähig. Invalidität kann auch die Folge von Krankheit sein. Das Leben in Beruf und Familie verändert sich plötzlich auf dramatische Weise. Die Pensionskasse leistet bei Erwerbsunfähigkeit zusammen mit der AHV/IV und der Unfallversicherung finanzielle Hilfe. Diese wird in Form von Invalidenrenten ausgerichtet. Zudem führt die Pensionskasse das Alterssparen fort.

Anspruch auf eine Rente haben versicherte Personen, die invalid werden, bevor sie das Rentenalter erreicht haben. Die Höhe der Invalidenrente gemäss BVG (Minimum) hängt ab vom vorhandenen verzinsten Altersguthaben und der Summe der künftigen Altersgutschriften (ohne Zinsen). Mit dieser Formel ermittelt die Pensionskasse das gültige Guthaben. Für die ausbezahlte Invalidenrente gilt der gleiche Umwandlungssatz wie für die Altersrente. Weitere Bedingungen für eine Invalidenrente sind, dass die versicherte Person:

  1. im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid ist.
  2. zum Zeitpunkt, in dem sie wegen eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig wird, bei der Pensionskasse versichert ist.
  3. wegen eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit mindestens 20 und weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig ist. 

Dazu muss sie zu mindestens 40 Prozent versichert sein zu dem Zeitpunkt, in dem sich die Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls oder der Krankheit erhöht. Das gleiche gilt für Personen, die als Minderjährige invalid geworden sind.


Synonyme

Unfall
IV
Invalidenrente
Krankheit
Erwerbsunfähigkeit
Arbeitsunfähigkeit

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