Eine Ehegattenrente wird fällig, wenn eine verheiratete versicherte Person stirbt. Sie beträgt 60 Prozent der vollen Invalidenrente bei einem Todesfall vor der Pensionierung. Stirbt die versicherte Person, nachdem sie in Pension gegangen ist, sind es 60 Prozent der laufenden Altersrente.
Eingetragene Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare werden nach denselben Prinzipien behandelt wie Ehen (gilt auch für die folgenden Ausführungen).

Hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente und ist der Verstorbene bereits im Genuss einer Invaliden- oder Altersrente gewesen, gilt als Stichtag der Quartalserste, der dem Todesfall folgt. Die Berechtigung erlischt mit der Wiederverheiratung, dem Eingehen einer neuen Lebenspartnerschaft oder dem Tod des hinterbliebenenen Ehegatten.

Die Höhe der Rente für den überlebenden Ehegatten ist abhängig vom Alter. Ist er mehr als 10 Jahre jünger als die verstorbene Person, so wird sie reduziert und zwar um 1 Prozent für jedes Jahr, das er jünger ist. Sie wird für jedes Jahr, um welches die Altersdifferenz 10 Jahre übersteigt, um 1 Prozent gekürzt. Dabei zählen angebrochene Jahre als ganze Jahre. Als Massstab dient die im persönlichen Ausweis angegebene Rente.

Hat die verstorbene Person nach Vollendung des 65. Altersjahres geheiratet, so wird ebenfalls eine reduzierte Rente für überlebende Ehegatten ausgerichtet. Es gilt die folgende Skala:

  • 80 Prozent bei Eheschliessung im 66. Altersjahr
  • 60 Prozent bei Eheschliessung im 67. Altersjahr
  • 40 Prozent bei Eheschliessung im 68. Altersjahr
  • 20 Prozent bei Eheschliessung im 69. Altersjahr

Kein Anspruch besteht, wenn sich der Verstorbene nach Vollendung des 69. Altersjahres vermählt hat. Ein Spezialfall sind versicherte Personen, die in einem Alter nach 65 heiraten und an einer ihnen zu diesem Zeitpunkt bekannten Krankheit leiden. Sterben sie innerhalb von 2 Jahren an dieser Erkrankung, so hat der hinterbliebene Ehegatte ebenfalls keinen Anspruch auf eine Rente.

Die gesetzliche BVG-Mindestehegattenrente bzw. -Abfindung bleibt garantiert.


Synonyme

Todesfallrente
Witwen/r-Rente

zurück zur Übersicht

Unser Glossar

Stichwortverzeichnis zum Leitfaden
«Berufliche Vorsorge».

PDF Icon Orientierungshilfe

Pensionskasse MOBIL
Monbijoustrasse 68
3000 Bern 23
Tel +41 (0)31 326 20 19
Fax +41 (0)31 326 20 39
info@pkmobil.ch
www.pkmobil.ch
webcontact-pkmobil@itds.ch